Behandlungskosten

Heilpraktiker sind in ihrer Honorarstellung grundsätzlich frei und unabhängig. Als Orientierungshilfe zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung existiert seit 1936 ein Gebührenverzeichnis, welches innerhalb von oberen und unteren Rahmenbeträgen die üblichen Honorare aufzeigt. Dieses wurde 1985 letztmalig neu überarbeitet und dient in dieser Form noch heute als Bemessungsgrundlage. Die Vergütungen der Leistungsträger sind jedoch nicht immer innerhalb der in der „Gebührenordnung für Heilpraktiker“ (GebüH) verzeichneten Rahmenbeträge fixiert.

Falls Sie gerne mehr zu den von mir angebotenen Behandlungsangeboten, Leistungen oder Kosten wissen möchten, können Sie mich telefonisch unter der 069- 60 60 56 40 erreichen oder mir eine Kontakt-E-Mail info@naturheilkundepraxis-frankfurt.com senden.

Bitte beachten Sie auch folgende Unterteilung:

Privatkrankenversicherte:

Privatkrankenkassenversicherte sollten genau in Ihren Versicherungsunterlagen prüfen, wie der Leistungsträger die Erstattung der Heilpraktikerkosten übernimmt. Grundsätzlich können sich Privatkrankenkassenversicherte an der GebüH orientieren.

Beihilfeversicherte:

Beihlifeversicherte können sich an der GebüH orientieren.

Versicherte der Postkrankenkasse B können sich an der GebüH orientieren. Allerdings streicht die Beihilfe immer mehr Leistungen aus den Erstattungstabellen. Bitte klären Sie ggf. die Details mit Ihrer Beihilfestelle.

Zusatzversicherte:

Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, mit einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung die den Heilpraktiker mit einschließt, müssen aus Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen, wie Ihre Bedingungen gestaltet sind. Je nach Versicherer variieren die Leistungen von einer Erstattung aller Heilpraktikerkosten, der Erstattung aller Heilpraktikerkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, oder auch einer Erstattung eines Prozentsatzes der Heilpraktikerkosten bis zu einem Höchstbetrag.

Gesetzlich Krankenversicherte:

Leider übernehmen gesetzliche Krankenkassen nicht die Kosten für einen Heilpraktiker. Allerdings besteht für die gesetzlich krankenversicherten Patienten grundsätzlich die Möglichkeit, die Kosten einer Behandlung beim Heilpraktiker als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen.

Behandlungskosten nach der GebüH

Bitte beachten Sie, daß die Privaten Krankenkassen und die Beihilfen nur bis zum Höchstsatz der „Gebührenordnung für Heilpraktiker“ (GebüH) erstatten. Eine eventuelle Differenz zu meiner Liquidation ist als private Leistung vom Patienten zu begleichen.